Kognitive Dissonanz
Es muss nicht immer Klage sein: Sie haben es im Guten probiert. Und wollen jetzt Nägel mit Köpfen machen? Eine unmittelbare Klageerhebung beim für die Durchführung der streitigen Auseinandersetzung zuständigen Prozessgericht, in der Regel das am Geschäfts- bzw. Wohnsitz des zahlungsunwilligen Gegners gelegene Gericht, kann, muss aber nicht das geeignete Mittel sein. Günstiger und schneller: Das gerichtliche Mahnverfahren. Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch ein, kann der Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragt werden. Der Vollstreckungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel, der in seiner Wirkung einem Urteil in nichts nachsteht. Aus diesem kann – etwa über einen Gerichtsvollzieher – die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden.
Die meisten Forderungen beruhen auf Verträgen. Im Rahmen meiner Tätigkeit hat sich eine Fokussierung auf Mietrecht, Werkvertragsrecht (insb. VOB/B) und Kaufrecht ergeben. Ich vertrete Vermieter, Unternehmer und Verkäufer. Ob zur Durchsetzung Ihrer Forderung ein außergerichtliches Anwaltsschreiben, die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens oder eine Klage zweckmäßig ist, hängt von den Einzelheiten Ihres Falles ab.

Verkehrsunfallregulierung: Als Geschädigter eines Verkehrsunfalles haben Sie es mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu tun. So freundlich die Stimme am anderen Ende der Leitung auch klingen mag („Anwalt? Ach was, brauchen Sie nicht. Wir schicken Ihnen einen Gutachter.“), die gegnerische Versicherung verfolgt in der Regel nur zwei Ziele: Möglichst wenig zum spätest möglichen Zeitpunkt an Sie zu zahlen. Wer in Eigenregie Kontakt zur Versicherung aufnimmt und sich einen Gutachter aufs Auge drücken lässt, begeht bereits einen Fehler, denn im Auftrag der Versicherung tätige Gutachter werden auch von dieser bezahlt („Wes Brot ich ess, des Lied ich sing“). Bei einem vom Unfallgegner verschuldeten Unfall können Sie sich einen Gutachter und Anwalt Ihres Vertrauens aussuchen, die Kosten sind von der gegnerischen Versicherung zu erstatten.

Wie erwähnt: Die meisten Forderungen beruhen auf Verträgen. Bei mir hat sich eine Konzentration auf Mietrecht, Werkvertragsrecht (insb. VOB/B) und Kaufrecht gebildet. Ich vertrete auch Mieter, Besteller (Auftraggeber) und Käufer. Häufig, insbesondere im Werkvertragsrecht, geht es um Mängel. Der Unternehmer macht gegen den Besteller Werklohn geltend. Dieser wendet Mängel ein. Kaum eine gerichtliche Baurechtsstreitigkeit, die sich in einer Instanz über Jahre hinziehen kann, geht ohne Einschaltung eines vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen über die Bühne. Auf das Hauptgutachten folgen nicht selten noch ein erstes und zweites Ergänzungsgutachten. Die Kosten schießen immer weiter in die Höhe. Nicht zuletzt wegen des Prozesskostenrisikos sollte man
sich hierauf nur einlassen, wenn die gerügten Beanstandungen zuvor auch von einem privat beauftragten Sachverständigen objektiv bestätigt wurden. Denn speziell eher bauunerfahrene Besteller neigen mitunter dazu, das Anforderungsprofil handwerklicher Leistungen zu überspannen. Und Unregelmäßigkeiten – quasi mit der Lupe – selektiv suchend und wissend zu detektieren. Sofern die Mängel nicht gerichtlich bestätigt werden, kann dies wirtschaftlich erhebliche Nachteile auslösen. Ob Sie es hierauf ankommen lassen möchten, wird u. a. davon abhängen, wie die Beweislastverteilung und Kostenvorschusspflicht zu beurteilen ist. Und ob das Prozesskostenrisiko eventuell von einer Rechtsschutzversicherung abgefangen werden kann.

Der Weg in die gerichtliche Privatinsolvenz verläuft zweistufig. Zunächst ist die Durchführung einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung auf Grundlage eines
Schuldenbereinigungsplanes erforderlich. Ebenso wenig wie für die Eröffnung der Insolvenz eine bestimmte Mindest- oder Höchstverschuldungssumme vorgeschrieben ist, ist es zur Erlangung der Restschuldbefreiung erforderlich, dass Sie bestimmte Mindestzahlungen zu Gunsten der Gläubiger leisten. Wenn Ihr Einkommen unterhalb des Pfändungsfreibetrages zur Tabelle nach § 850c ZPO liegt und selbst wenn Sie in der gesamten Wohlverhaltensperiode keine einzige Zahlung leisten, erhalten Sie mit Abschluss des Verfahrens grundsätzlich gleichwohl die im Zentrum Ihres Interesses stehende Restschuldbefreiung. Aber Vorsicht und nicht zu früh freuen. Dies nämlich nur, sofern Sie Ihre Obliegenheiten eingehalten haben. Diese sind in § 295 InsO geregelt. Schuldhafte Verstöße hiergegen können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Ich kenne das Vereinsleben von beiden Seiten. Als Mitglied und geschäftsführender Vorstand. Häufig vorkommende Streitigkeiten sind Vereinsstrafen. Etwa ein
Ausschlussbeschluss gegen ein Mitglied. Hier kommt es maßgeblich darauf an, ob das in der Satzung vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde. Und bestimmte Mindeststandards – wie die Gewährung rechtlichen Gehörs – beachtet wurden. Verstöße hiergegen führen bereits zur Nichtigkeit des Ausschlussbeschlusses.
Klage (Download) Mitglied gegen Ausschluss und Urteil (Download)

In den Mühlen der Strafjustiz: Anders als in zivilrechtlichen Fällen stehen sich hier nicht Parteien auf der Ebene der Gleichordnung gegenüber. Als Beschuldigter haben Sie es vielmehr mit einem mächtigen Gegner zu tun. Dem Staat. Der Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) und deren Hilfsbeamten (Polizei). Dieses Subordinationsverhältnis der Über- und Unterordnung hat zur Folge, dass hier andere Spielregeln als im von Gleichordnung zwischen den Prozessparteien geprägten Zivilprozess gelten. Rechte als Beschuldigter ausschöpfen: Hierzu zählt das Recht, nichts zu sagen. „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.“ Halten Sie sich an diese Volksweisheit. Wenden Sie sich an einen Verteidiger. Dieser wird Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Eine mögliche Einlassung zur Sache erfolgt gegebenenfalls nach Sichtung der Akte. Nie vorher! Für ein zumindest vorläufiges Schweigen spricht im Übrigen die Unschuldsvermutung. Der
Beschuldigte ist nicht verpflichtet, seine Unschuld nachzuweisen. Ebenso wenig, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken (nemo tenetur-Grundsatz).
Es ist Sache der Strafverfolgungsbehörde, die Schuld nachzuweisen. Diese steht in der Beweislast. Ist dies in der Hauptverhandlung nicht eindeutig zu klären, gilt auch: Im Zweifel für den Angeklagten (in dubio pro reo). Schweigen ist wertneutral: Zum Erscheinen bei der Polizei sind Sie als Beschuldigter nicht verpflichtet. Lediglich zur Bekanntgabe bestimmter persönlicher Daten. Insbesondere Mandanten, die erstmals im Beschuldigtenstatus mit der Polizei konfrontiert werden, reagieren auf Hinweise des Verteidigers zum jedenfalls vorläufigen Schweigen häufig irritiert, weil sie hierin ein vermeintliches Schuldeingeständnis wittern. Das ist mitnichten der Fall. Hieraus können, dürfen und werden Ihnen keine Nachteile erwachsen. Die Polizei – dein Freund und Helfer? Polizisten sind von Haus aus eher „Jäger“ und gehen von einer bestimmten Tathypothese aus. Im Bestreben, diese zu verifizieren, besteht die Gefahr, in einen Tunnelblick zu verfallen. Und Umstände, die gegen die Hypothese sprechen, auszublenden.
Verteidigungsmöglichkeiten frühzeitig ausschöpfen: Sobald Sie von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfahren, sollten Sie zeitnah reagieren und einen Verteidiger einschalten. Wenn Sie die Sache erst einmal aussitzen, im möglichen Glauben, dies werde sich schon irgendwie von selbst aufklären, laufen Sie Gefahr, sich im Ermittlungs- und Zwischenverfahren bietende Verteidigungsmöglichkeiten ungenutzt verstreichen zu lassen. Wenn die Staatsanwaltschaft erst einmal Anklage erhoben und das Gericht das Hauptverfahren eröffnet hat, kann es für eine effektive Verteidigung schon sehr spät sein. Die Verurteilungsquote nach Eröffnung des Hauptverfahrens liegt bei ca. 95%. Häufig ist die Konstellation Aussage gegen Aussage. Gerade hier kann sich ein vorläufiges Aussitzen als fatal erweisen, denn mit Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens manifestieren Staatsanwaltschaft und Gericht bereits eindringlich, dass sie von der Glaubhaftigkeit der belastenden Geschädigten-Aussage ausgehen.
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